Planologisch advies landelijk niveau

Eine Gründungsprüfung durch externe Prüfer hat bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien immer dann stattzufinden, wenn mindestens einer der folgenden vier Tatbestände vorliegt:

Gesetzliche Grundlage ist hierbei § 34 Abs. 2 AktG.

Gleichwohl können, neben den gesetzlich zwingenden Gründungsprüfungen, freiwillige Gründungsprüfungen stattfinden. Hierbei kann der Auftraggeber Art und Umfang selbst bestimmen.

Im Falle der Erbringung von Bareinlagen, bedarf es bei GmbHs keiner Gründungsprüfung. Lediglich bei Sachgründungen bedarf es hinsichtlich der erbrachten Sacheinlagen einer sog. Werthaltigkeitsbescheinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).

Keine Rolle spielen Gründungsprüfungen bei Personengesellschaften. Dies ist unabhängig davon, ob die Einlagen in bar oder durch Einbringung von Vermögensgegenständen geleistet werden. Relevant wird die Frage der Bewertung von Sacheinlagen regelmäßig dann, wenn der Wert der erbrachten Sacheinlagen, die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage nicht erreicht.

Wir informieren Sie gern über die erforderlichen Maßnahmen und Unterlagen.